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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Allgemeines

  • a) Aufträge werden ausschließlich zu unseren nachstehenden Geschäftsbedingungen ausgeführt, mit denen sich der Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Auftraggeber bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Abweichende Regelungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen und sonstige Vorschriften des Auftraggebers, die von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, haben keine Gültigkeit; der Gültigkeit solcher abweichender Bedingungen wird hiermit widersprochen.

  • b) Rücktritt unsererseits bleibt ohne Angabe von Gründen vorbehalten, wenn mit der Auftragsausführung ein finanzielles Risiko verbunden sein könnte. Dies gilt beispielsweise, wenn fällige Forderungen aus der Geschäftsverbindung nicht erfüllt sind.


§ 2 – Angebote/Aufträge
Unsere im Rahmen des Katalogs genannten – produktbezogenen – Spezifikationen und näheren Ausgestaltungen sind freibleibend. Eingehende Aufträge – insoweit das Angebot darstellend – werden erst durch unsere Auftragsbestätigung (Annahme) verbindlich. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die aufgrund unvorhersehbarer technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sowie Änderungen in Gestaltung und Ausstattung unserer Produkte bleiben vorbehalten, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.


§ 3 – Preise
Unsere Preise gelten in Euro ab Versandstelle zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung (Lieferung, Bereitstellung). Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.


§ 4 – Druckvorlagen

  • a) Vom Auftraggeber gelieferte Druckdaten sind verbindlich; die Folgen darin enthaltener Fehler gehen zu Lasten des Auftraggebers. Stellt der Auftraggeber Andrucke/Proofs zur Verfügung, so müssen diese nach den Richtlinien FOGRA/BVDM – diese stellen wir dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung – angefertigt sein. Entsprechende Andrucke/Proofs gelten insoweit als farbverbindlich, als Farbabweichungen nur innerhalb der von FOGRA/BVDM vorgegebenen Grenzen zulässig sind. Bei anderen Vorlagen besteht diese Einschränkung nicht; diese sind insoweit nicht farbverbindlich, als auch solche Farbabweichungen nicht zu beanstanden sind, welche die von FOGRA/BVDM vorgegebenen Grenzen in vertretbarem Maße überschreiten.

  • b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Korrekturabzüge und Ausfallmuster zu prüfen und mit dem Produktionsfreigabevermerk zurückzusenden. Für stehen gebliebene Fehler haftet der Auftraggeber. Kosten, die durch nachträgliche Abänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

  • c) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.


§ 5 – Urheberrecht und Schutzrechte Dritter

  • a) Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Manuskripte und Bildvorlagen ist der Auftraggeber ausschließlich verantwortlich. Erfolgen Produktionen/Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben und Vorlagen des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte (Marken-, Design-, Gebrauchsmuster-, Patent- und/oder Wettbewerbsrecht) verletzt, stellt der Auftraggeber uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Im Rahmen der Erfüllung unserer vertraglichen Obliegenheiten übernimmt insoweit ausschließlich der Auftraggeber die Haftung, dass die Ausführung des Auftrages nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und/oder Rechte Dritter verstößt. Das Urheberrecht an eigenen Originalen, Filmen und dergleichen sowie das Recht deren Vervielfältigung verbleibt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung bei uns.

  • b) Wir behalten uns vor, unseren Firmentext bzw. Firmenzeichen auf Lieferungen aller Art anzubringen. Des Weiteren sind wir berechtigt, die von uns gelieferten Waren zu werblichen Zwecken, so auch zum Abbilden in Katalogen und Prospekten zu verwenden.

  • c) Für die uns gelieferten Manuskripte, Druckvorlagen, Filme, Stanzwerkzeuge und andere Gegenstände übernehmen wir keine Haftung. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.


§ 6 – Lieferung und Lieferzeit

  • a) Lieferung und Versand erfolgen ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wenn keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind wir in der Wahl der Transportmittel und Transportwege frei.

  • b) Liefertermine werden grundsätzlich nur als Circa-Termine bestätigt und sind dadurch auch nur als solche vereinbart, sofern keine ausdrückliche und als solche bezeichnete schriftliche Zusicherung eines bestimmten Lieferdatums getroffen ist. Eine etwaige Zusicherung erfolgt in der endgültigen Auftragsbestätigung, die frühestens ergeht, sobald wir im Besitz aller Unterlagen und Erklärungen des Auftraggebers sind, die wir für die Durchführung des Auftrages benötigen. Stellt sich heraus, dass danach noch Unterlagen oder Erklärungen des Auftraggebers fehlen, so sind wir berechtigt, einen neuen Liefertermin zu bestimmen, der den in der endgültigen Auftragsbestätigung genannten Termin ersetzt. Gleiches gilt im Falle der Abänderung des Auftrages durch den Auftraggeber nach der endgültigen Auftragsbestätigung. Circa-Termine bedeuten keine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit. Ein Verzug tritt erst durch Mahnung durch den Auftraggeber ein.

  • c) Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn, dass uns Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit trifft.

  • d) Eine weitere Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern wir sie mit der im kaufmännischen Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt ausgewählt haben.

  • e) Die Frist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die von uns nicht beeinflussbar sind, z.B. Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Über derartige Hindernisse werden wir den Auftraggeber unterrichten.

  • f) Der Auftraggeber ist mit der Auslieferung der Ware und Rechnungsstellung bis zu 4 Wochen vor Termin einverstanden; Valutierung erfolgt keine.

  • g) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, insbesondere Prüfung der Andrucke und Abgabe der Druckreif-Erklärung, so ist uns nach erfolgloser Fristsetzung von drei Tagen der Rücktritt vom Vertrag möglich.

  • h) Wenn der Auftraggeber mit der Spezifikation oder Annahme der Leistung in Verzug gerät, stehen uns die in
    § 8 d) bezeichneten Rechte zu. Wenn der Versand aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist – wovon der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten ist –, gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung.

  • i) Die Liefer- und Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Auftraggeber die Anlieferung verzögert.


§ 7 – Beanstandungen

  • a) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr stehen gebliebener Fehler geht mit der Druckreif-Erklärung auf den Auftraggeber über. Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Erfolgt der Transport der Ware durch die Bahn, Post, einen Spediteur oder Frachtführer, so darf der Auftraggeber eine offensichtlich auf dem Transport beschädigte Ware nur abnehmen, wenn der Transportunternehmer den Schaden anerkennt.

  • b) Mängelrügen sind, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, spätestens binnen 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Abnahme schriftlich geltend zu machen. Dies gilt besonders für Mengenabweichungen zwischen Lieferpapieren und tatsächlich gelieferter Menge. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, geltend gemacht werden.

  • c) Bei berechtigten Beanstandungen sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt und verpflichtet (Nacherfüllung). Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die sich aus § 437 BGB ergebenden Rechte (Rücktritt, Minderung etc.) geltend machen. Im Zuge einer Nachbesserung entstehende Kosten, insbesondere Wege- und Transportkosten, tragen wir, soweit der Auftraggeber die an ihn ausgelieferten Produkte nicht an einen anderen Ort als den verbracht hat, an den erstmalig die Produkte verschickt wurden. Die Kosten einer Ersatzlieferung tragen wir. Die Ersatzlieferung erfolgt grundsätzlich an den Ort, an den die Produkte erstmalig verschickt wurden. Eine Minderung ist nur bis zur Höhe des Auftragswertes möglich. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

  • d) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei industriellen Druckprodukten kann selbst bei größtmöglicher Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Exemplare einer Gesamtlieferung mängelbehaftet sein können, welche jedoch keinen Rückschluss auf die Gesamtlieferung als solche zulassen. Meldet der Auftraggeber danach Gewährleistungsansprüche für eine Gesamtlieferung/Gesamtauflage an, so hat er die Mängel mittels einer statistisch nachvollziehbaren Stichprobenkontrolle glaubhaft zu machen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns bei beanstandeten Mängeln eine der Liefermenge angemessene Anzahl an Reklamationsmustern zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen.

  • e) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck (siehe § 4 dieser Bedingungen).

  • f) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von der Haftung befreit, wenn wir die Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

  • g) Geringfügige Abweichungen und Änderungen hinsichtlich Gestaltung, Größe, Farbe und Material bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Beanstandung.

  • h) Für die Richtigkeit redaktioneller Daten in den gelieferten Waren übernehmen wir keine Haftung.

  • i) Bei Aufträgen mit Druckleistungen bzw. werblicher Individualisierung können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

  • j) Rücksendungen von gelieferten Waren dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und gemäß unseren erteilten Weisungen erfolgen.

  • k) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Kalenderjahres beginnend mit dem Tag der Ablieferung der Ware bzw. – im Falle der Versendung – mit Übergabe der Ware an den den Transport durchführenden Frachtführer (Spedition u.a.).


§ 8 – Zahlung

  • a) Unsere Rechnungen, die mit dem Datum des Versandtages ausgestellt werden, sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Annahme von Wechseln (Eigenakzepte und Kundenwechsel) bedarf einer besonderen Vereinbarung.

  • b) Bei kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkten kommt der Besteller mit dem Ablauf des betreffenden Tages in Verzug, andernfalls ab dem 4. Tag nach Zugang unserer ersten schriftlichen Mahnung. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

  • c) Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür anteilsmäßige Vorauszahlung verlangt werden.

  • d) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen; in diesem Fall gilt gewährter Zahlungsaufschub als nicht vereinbart, Forderungen aus Wechseln und Schecks werden sofort fällig. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

  • e) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

  • f) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.


§ 9 – Haftung

  • a) Wir haften nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der – auch leicht fahrlässigen – Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für den nach Art des Produkts vertragstypischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschaden gehaftet. Darüber hinausgehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt allerdings nicht im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers. Die gleichen Grundsätze gelten für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

  • b) Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers gerichtlich geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.


§ 10 – Eigentumsvorbehalt

  • a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehender, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen auf bestimmt bezeichnete Lieferungen erfolgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

  • Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Auftraggeber an seinen Kunden weitergeleitet wird. Der Auftraggeber tritt jetzt bereits die ihm aus dem Weiterverkauf oder aus der sonstigen Verwendung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen; im Falle der Pfändung ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Kosten durch notwendig werdende Interventionen durch uns hat der Auftraggeber zu erstatten.
    Nehmen wir zahlungshalber Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen (Auftraggeber und Dritter).

  • b) Bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen gemäß
    § 369 HGB zu.

  • c) Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithografien, Druckplatten usw. bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, gemäß der Handelsbräuche in der Druckindustrie unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.


§ 11 – Rücknahme von Verpackungen

  • a) Wir nehmen im Rahmen der uns aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen in unserer Betriebsstätte zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben. Uns steht frei, dem Auftraggeber eine andere in der Nähe des Lieferortes gelegene Annahme-/ Sammelstelle zu benennen.

  • b) Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine von uns benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als unsere Betriebsstätte, so trägt der Auftraggeber lediglich die Kosten des (theoretischen) Transportes dorthin.

  • c) Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung aufgrund dessen entstehenden Mehrkosten zu verlangen.


§ 12 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  • a) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für beide Seiten ist Wiesbaden.

  • b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

  • c) Ist ein Teil des Vertragsinhalts aus irgendwelchen Gründen unwirksam, dann berührt das den Vertrag insgesamt nicht. Der unwirksame Teil ist nach seiner wirtschaftlichen Zielsetzung zu ersetzen.


März 2020

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